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Die in § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 8 genannten Organisationen können ihre Vertreterinnen und Vertreter jederzeit durch Erklärung gegenüber dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium zurückziehen. Mit Zugang der Erklärung beim für Weiterbildung zuständigen Ministerium scheidet die Vertreterin oder der Vertreter als Mitglied des Landeweiterbildungsrats aus. Steht keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter zur Verfügung, die oder der für das ausgeschiedene Mitglied nachrückt, findet eine Nachberufung statt.
Die Mitglieder nach § 6 Absatz 1 Satz 2 Nummer 9 können auch von sich aus ihre Mitgliedschaft durch Erklärung gegenüber dem für Weiterbildung zuständigen Ministerium beenden. Steht keine Stellvertreterin oder kein Stellvertreter zur Verfügung, die oder der für das ausgeschiedene Mitglied nachrückt, findet eine Nachberufung statt.
Die übrigen Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Benennung nach § 76 Absatz 2 Satz 6 des Elften Buches Sozialgesetzbuch durch…
Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den jeweils entsendenden beteiligten Organisationen abberufen werden. Im Fall der Benennung nach §…
Die übrigen Mitglieder sowie deren Stellvertreter können von der entsendenden Stelle und im Falle der Benennung nach § 114 Abs. 2 Satz 5 SGB V durch die…
Scheidet ein Mitglied aus dem Beirat aus, so rückt grundsätzlich seine Stellvertretung nach. Erforderlichenfalls findet eine Nachberufung statt.
Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von der entsendenden Organisation und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 durch die…
Die übrigen Mitglieder sowie ihre stellvertretenden Mitglieder können von den entsendenden Organisationen und im Falle der Bestellung nach § 3 Abs. 5 auch durch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.