§ 20 ErsatzbaustoffV
Die nachstehend genannten mineralischen Ersatzbaustoffe dürfen in technischen Bauwerken nur in Mindesteinbaumengen verwendet werden. Einzuhalten ist eine Mindesteinbaumenge Sind diese mineralischen Ersatzbaustoffe Teil eines Gemisches, ist für jeden mineralischen Ersatzbaustoff die jeweilige Mindesteinbaumenge einzuhalten.
von mindestens 250 Kubikmetern für
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 2 – HMVA-2,
Stahlwerksschlacke der Klasse 2 – SWS-2,
Kupferhüttenmaterial der Klasse 2 – CUM-2,
von mindestens 50 Kubikmetern für
Braunkohlenflugasche – BFA,
Steinkohlenkesselasche – SKA,
Steinkohlenflugasche – SFA,
Hausmüllverbrennungsasche der Klasse 1 – HMVA-1,
Stahlwerksschlacke der Klasse 1 – SWS-1,
Hochofenstückschlacke der Klasse 2 – HOS-2,
Kupferhüttenmaterial der Klasse 1 – CUM-1,
Gießereirestsand – GRS sowie
Gießerei-Kupolofenschlacke – GKOS.
Die in Absatz 1 festgelegten Mindesteinbaumengen gelten nicht für Instandsetzungs- oder Ergänzungsmaßnahmen an technischen Bauwerken, wenn der jeweilige mineralische Ersatzbaustoff am Einbauort bereits verwendet wurde.