ErstAnzV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 ErstAnzVVerordnung über die Erstanzeige von Finanzdienstleistungsinstituten und Wertpapierhandelsbanken nach dem Gesetz über das Kreditwesen § 1Anlage Diese Verordnung tritt am 1. Januar 1998 in Kraft. § 1Anlage