§ 28 Abs. 7 EBOEisenbahn-Bau- und Betriebsordnung
Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden.
§ 17 Abs. 5 MbBOVerordnung über den Bau und Betrieb der Magnetschwebebahnen
Die Fahrzeuge müssen so gebaut und ausgerüstet sein, daß Entstehung und Ausbreitung von Bränden erschwert werden. Insbesondere müssen
§ 33 Abs. 3 Nr. 1 BOStrabVerordnung über den Bau und Betrieb der Straßenbahnen
die Baustoffe und Bauteile in Fahrgasträumen ausreichenden Widerstand gegen Entstehung und Ausbreitung von Bränden bieten,
§ 35j StVZOStraßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Innenausstattung von Kraftomnibussen, die weder für Stehplätze ausgelegt noch für die Benutzung im städtischen Verkehr bestimmt und mit mehr als 22…
§ 127 Abs. 8 NRW-31721Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordnung – SBauVO)*
Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer…