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Tragende Wände von Garagen sowie Decken über und unter Garagen und zwischen Garagengeschossen müssen feuerbeständig sein.
Liegen Einstellplätze nicht mehr als 22 m über der Geländeoberfläche, so brauchen Wände und Decken nach Absatz 1
bei oberirdischen Mittel- und Großgaragen nur feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen zu sein, soweit sich aus den §§ 27 und 31 BauO NRW 2018 keine weitergehenden Anforderungen ergeben oder
bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei eingeschossigen oberirdischen Mittel- und Großgaragen auch mit Dacheinstellplätzen, wenn das Gebäude allein der Garagennutzung dient, nur feuerhemmend zu sein oder aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
Wände und Decken nach Absatz 1 brauchen bei automatischen Garagen nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen, wenn das Gebäude allein als automatische Garage genutzt wird.
Für befahrbare Dächer von Garagen gelten die Anforderungen an Decken.
Bekleidungen und Dämmschichten an Wänden sowie unter Decken und Dächern müssen
bei Großgaragen aus nichtbrennbaren oder
bei Mittelgaragen aus mindestens schwerentflammbaren
Baustoffen bestehen. Bei Großgaragen dürfen Bekleidungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen, wenn deren Bestandteile volumenmäßig überwiegend nichtbrennbar sind und deren Abstand zur Decke oder zum Dach höchstens 0,02 m beträgt.
Für Pfeiler und Stützen gelten die Absätze 1 bis 6 sinngemäß.
Fußbodenbeläge von Einstellplätzen, Verkehrsflächen und befahrbaren Dächern müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Die Verwendung schwerentflammbarer Baustoffe ist zulässig, wenn sie eine glatte und dichte Oberfläche haben.
bei offenen Mittel- und Großgaragen in Gebäuden, die allein der Garagennutzung dienen, nur aus nichtbrennbaren Baustoffen zu bestehen.
Für eingeschossige oberirdische Mittel- und Großgaragen, deren tragende Wände und Stützen mindestens feuerhemmend sind oder aus nicht brennbaren Baustoffen…
in Gebäuden mit nicht mehr als zwei oberirdischen Geschossen,
Für Kleingaragen sind tragende Wände und Decken ohne Feuerwiderstand zulässig. Für Kleingaragen in sonst anders genutzten Gebäuden gelten die Anforderungen des…
feuerbeständige Decken aus nichtbrennbaren Baustoffen haben und
Tragende und aussteifende Bauteile, wie Wände, Pfeiler, Stützen und Decken, müssen feuerbeständig sein. In erdgeschossigen Versammlungsstätten sowie in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.