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Die Schulaufsicht über Ersatzschulen wird von der für die entsprechenden öffentlichen Schulen zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.
Der Schulaufsichtsbehörde sind jederzeit Einblick in den Betrieb und die Einrichtung der Schule zu geben sowie die angeforderten Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen, soweit dies für die Schulaufsicht gemäß § 104 Abs. 1 SchulG erforderlich ist. Adressat schulaufsichtlicher Maßnahmen ist der Schulträger. In Angelegenheiten der Zeugnisse, Prüfungen und Berechtigungen sowie in dringenden sonstigen Fällen der Schulaufsicht kann sich die Schulaufsichtsbehörde unmittelbar an die Schule wenden. Über Beanstandungen ist dem Schulträger ein schriftlicher Bescheid zu erteilen.
Die Schulaufsicht sorgt für die Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen, der Vorschriften über die Erteilung von Zeugnissen und Berechtigungen sowie der…
Die Schulaufsichtsbehörde kann sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schulen und der Zentren informieren und dazu Unterrichtsbesuche und Besuche von…
Die Schulaufsicht wird durch hauptamtlich tätige, schulfachlich und verwaltungsfachlich vorgebildete Beamtinnen und Beamte ausgeübt. Schulaufsichtliche Aufgaben…
Obere Schulaufsichtsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie nimmt in ihrem Gebiet die Schulaufsicht über die Schulen, die besonderen Einrichtungen sowie die…
Die für die Dienstaufsicht zuständige Schulaufsichtsbehörde berät und unterstützt die Schulleiterinnen und Schulleiter bei der Wahrnehmung der Aufgaben der…
Schulaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Bildung. 2. Abschnitt Ersatzschulen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.