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Die obere Schulaufsichtsbehörde und das Schulamt üben im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die Schulaufsicht über die Schulen in Einrichtungen der erzieherischen Hilfe im Benehmen mit dem Landschaftsverband aus.
Für Schulversuche und Versuchsschulen kann das Ministerium durch Rechtsverordnung die Schulaufsicht abweichend von § 88 Abs. 2 und 3 regeln.
Soweit es zur einheitlichen Wahrnehmung der Schulaufsicht erforderlich ist, kann das Ministerium einer Bezirksregierung die Ausübung der Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet auch für den Bereich einer oder mehrerer anderer Bezirksregierungen durch Rechtsverordnung übertragen. Dies gilt insbesondere für die Sicherung einheitlicher fachlicher Unterrichtsanforderungen und besondere organisatorische oder schulfachliche Vorhaben. Entsprechendes gilt für die Schulämter.
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium dem Schulamt allgemeine Angelegenheiten für alle Schulformen und Schulstufen zuweisen.
Das Ministerium kann einzelne Schulaufsichtsbeamtinnen und Schulaufsichtsbeamte beauftragen, die Schulaufsicht in einem bestimmten Aufgabengebiet für den Bereich mehrerer Schulaufsichtsbehörden derselben Ebene wahrzunehmen.
Den Schulämtern werden für alle Schulformen und Schulstufen die nachstehend aufgeführten weiteren allgemeinen Angelegenheiten zugewiesen:
Im Einzelfall können die Schulaufsichtsbehörden durch diese Verordnung übertragene Zuständigkeiten an sich ziehen oder an eine nachgeordnete Stelle zur…
Das Ministerium kann für die staatlichen Schulämter zur Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit, insbesondere einer gleichgerichteten Aufgabenwahrnehmung, durch…
Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schulkonferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung…
Einzelne Bereiche kann das Ministerium auch anderen Landesbehörden und -einrichtungen zur Prüfung übertragen. In den Fällen des § 113 Abs. 3 kann die obere…
Das gesamte Schulwesen steht unter der Aufsicht des Landes. Die Schulaufsicht umfasst die Gesamtheit der Befugnisse zur zentralen Ordnung, Organisation,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt 2 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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