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Essig, der in 100 Millilitern mehr als 11 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie Essigsäure, enthält, und Essigessenz dürfen nur in verschlossenen Behältnissen in den Verkehr gebracht werden, die den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen und aus Werkstoffen hergestellt sind, die von Essigessenz nicht angegriffen werden und mit ihr nicht in gefährlicher Weise reagieren. Die Behältnisse müssen in deutscher Sprache und in deutlich sichtbarer, leicht lesbarer Schrift mit dem Hinweis „Vorsicht! Nicht unverdünnt genießen!“ versehen sein.
Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt, darf verarbeitet werden zu Wein nach Satz 1 darf nur in den Verkehr gebracht, eingeführt…
Wein, dessen Gehalt an flüchtiger Säure den zulässigen Wert übersteigt (essigstichiger Wein), darf zu verarbeitet werden. Er darf jedoch nur in den Verkehr…
Essig darf nur in den Verkehr gebracht werden, wenn er wie folgt gekennzeichnet ist:
Essig im Sinne dieser Verordnung ist das Erzeugnis, das in 100 Millilitern mindestens 5 Gramm und höchstens 15,5 Gramm Säure, berechnet als wasserfreie…
In einigen Mitgliedstaaten darf nur der Essig, der durch Fermentation von Agrarerzeugnissen gewonnen wird, als „Essig“ bezeichnet werden. In anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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