§ 73a EStDV 1955
Begriffsbestimmungen
(1)
Inländisch im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 4 des Gesetzes sind solche Personenvereinigungen, die ihre Geschäftsleitung oder ihren Sitz im Geltungsbereich des Gesetzes haben.
(2)
Urheberrechte im Sinne des § 50a Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe des Urheberrechtsgesetzes geschützt sind.
(3)
Gewerbliche Schutzrechte im Sinne des § 50a Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes sind Rechte, die nach Maßgabe geschützt sind.
1.
des Designgesetzes,
2.
des Patentgesetzes,
3.
des Gebrauchsmustergesetzes oder
4.
des Markengesetzes