Verordnung über die Zuständigkeit zur Erteilung von Bescheinigungen nach § 7k des Einkommensteuergesetzes Vom 9. April 1991
Zuständig für die Erteilung von Bescheinigungen nach § 7k Abs. 2 Nr. 5 EStG 1990 ist im Saarland das Ministerium für Finanzen und Bundesangelegenheiten. [2]
§ 1 EStG§ 7kZustV SL
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