EStG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietSteuern und Abgaben§ 115 EStGFestsetzung mit der EinkommensteuerveranlagungEinkommensteuergesetz · XV. § 114§ 116 Leichte SpracheEinfache Sprache BarrierefreiKI-Hinweise anzeigen(1)Die Energiepreispauschale wird mit der Einkommensteuerveranlagung für den Veranlagungszeitraum 2022 festgesetzt.(2)Absatz 1 gilt nicht, wenn die Energiepreispauschale nach § 117 vom Arbeitgeber ausgezahlt wurde. 0 0 0 0