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An dem Verfahren vor dem Beschwerdegericht sind beteiligt
der Beschwerdeführer,
die zuständige Behörde,
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die das Beschwerdegericht auf ihren Antrag zu dem Verfahren beigeladen hat; Interessen der Verbraucherzentralen und anderer Verbraucherverbände, die mit öffentlichen Mitteln gefördert werden, werden auch dann erheblich berührt, wenn sich die Entscheidung auf eine Vielzahl von Verbrauchern auswirkt und dadurch die Interessen der Verbraucher insgesamt erheblich berührt werden.
Jede natürliche oder juristische Person kann vorbehaltlich des Artikels 82 gegen die an sie ergangenen Entscheidungen sowie gegen diejenigen Entscheidungen…
Die Beschwerde steht denjenigen zu, die an einem Verfahren beteiligt waren, das zu einer Entscheidung geführt hat, soweit sie durch die Entscheidung beschwert…
Jeder, der nach Artikel 12 Absatz 1 und Artikel 24 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2015/1589 eine Beschwerde einreicht, hat nachzuweisen, dass er Beteiligter im…
Personen und Personenvereinigungen, deren Interessen durch die Entscheidung erheblich berührt werden und die die Regulierungsbehörde auf ihren Antrag zu dem…
Die Rechtsbeschwerde steht den am Beschwerdeverfahren Beteiligten zu.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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