Art. 5 Abs. 1 32004R0773Natürliche und juristische Personen müssen ein berechtigtes Interesse darlegen, um zur Einreichung einer Beschwerde für Zwecke von Artikel 7 der Verordnung (EG)…
Art. 1 Nr. 2 32014R0372VERORDNUNG (EU) Nr. 372/2014 DER KOMMISSION vom 9. April 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 794/2004 in Bezug auf die Berechnung bestimmter Fristen, die Bearbeitung von Beschwerden und die Kenntlichmachung und den Schutz vertraulicher Informationen (Text von Bedeutung für den EWR)
Nach Artikel 11 werden die folgenden Kapitel Va und Vb eingefügt: „KAPITEL Va Zulässigkeit von Beschwerden (1) Jeder, der nach Artikel 10 Absatz 1 und Artikel…
Art. 3 Abs. 3 32017L1852RICHTLINIE (EU) 2017/1852 DES RATES vom 10. Oktober 2017 über Verfahren zur Beilegung von Besteuerungsstreitigkeiten in der Europäischen Union
Die Beschwerde wird nur zugelassen, wenn in einem ersten Schritt die betroffene Person, welche die Beschwerde einreicht, den zuständigen Behörden jedes der…
Erwägungsgrund 33 32015R1589VERORDNUNG (EU) 2015/1589 DES RATES vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (kodifizierter Text) (Text von Bedeutung für den EWR)
Beschwerdeführer sollten nachweisen müssen, dass sie Beteiligte im Sinne von Artikel 108 Absatz 2 AEUV und Artikel 1 Buchstabe h der vorliegenden Verordnung…
Art. 7 Abs. 2 32024R1787VERORDNUNG (EU) 2024/1787 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 13. Juni 2024 über die Verringerung der Methanemissionen im Energiesektor und zur Änderung der Verordnung (EU) 2019/942 (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen und muss ausreichende Beweise für den angeblichen Verstoß enthalten.