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Ein Mitglied des Europäischen Parlaments, das sich nach Artikel 25 Abs. 1 des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments für die Anwendung dieses Gesetzes entscheidet, erhält eine monatliche Entschädigung gemäß § 11 Abs. 1, 3 und 4 des Abgeordnetengesetzes.
Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom…
Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme…
Ein ehemaliges Mitglied, das dem Europäischen Parlament angehört, kann den Anspruch auf Übergangsgeld erst nach seinem Ausscheiden aus dem Europäischen…
1Bezieht ein ehemaliger Abgeordneter des Landtages Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz und eine Entschädigung als Mitglied des Europäischen Parlamentes, des…
Versorgungsbezüge aus einer Mitgliedschaft im Europäischen Parlament
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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