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Beziehen Versorgungsberechtigte eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom 28. September 2005 zur Annahme des Abgeordnetenstatuts des Europäischen Parlaments (ABl. L 262 vom 7.10.2005, S. 1), ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent, jedoch höchstens in Höhe von 75 Prozent der Entschädigung.
Beziehen Versorgungsberechtigte Versorgungsbezüge nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, ruhen die Versorgungsbezüge nach diesem Gesetz in Höhe von 50 Prozent des Betrags, um den sie und die Versorgungsbezüge nach dem Beschluss 2005/684/EG die Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG übersteigen. Das Übergangsgeld nach Artikel 13 des Beschlusses 2005/684/EG zählt zu den Versorgungsbezügen.
Bezieht eine Versorgungsempfängerin oder ein Versorgungsempfänger eine Entschädigung nach Artikel 10 des Beschlusses 2005/684/EG des Europäischen Parlaments vom…
1Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit…
Treffen Entschädigung, Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit auf Bundesrecht…
1Treffen Übergangsgeld, Ruhegehalt und Versorgung für Hinterbliebene nach dem Abgeordnetenstatut des Europäischen Parlaments mit Bezügen nach diesem Gesetz…
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Versorgung nach den Artikeln 14 bis 17 des Beschlusses 2005/684/EG, Euratom des Europäischen Parlaments vom 28. September…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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