Art 3 EUBeitrVtrG
(1)
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
(2)
Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Verkündung in Kraft.
Der Tag, an dem der Vertrag nach seinem Artikel 2 Abs. 2 für die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.