EÜG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 11 EÜG(weggefallen)Gesetz über den Einfluß von Eignungsübungen der Streitkräfte auf Vertragsverhältnisse der Arbeitnehmer und Handelsvertreter sowie auf Beamtenverhältnisse § 10- § 10