EÜGV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 4 EÜGVUrlaub für Beamte und RichterVerordnung zum Eignungsübungsgesetz § 3§ 5 Für Beamte und Richter gelten die §§ 1 bis 3 mit Ausnahme des § 1 Abs. 4 Satz 2 und Abs. 6 sinngemäß. § 3§ 5