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Im Sinne dieses Abschnitts ist
Mitgliedstaat jeder Mitgliedstaat der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks,
geschützte Person die geschützte Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013,
gefährdende Person die gefährdende Person im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 606/2013.
Im Sinne dieses Abschnitts ist
Legt die gefährdende Person oder die geschützte Person eine Bescheinigung gemäß Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 606/2013 vor, so ist die…
sich die gefährdende Person aufhält oder
Name, Anschrift und Staatsangehörigkeit der gefährdenden Person,
Gegen die Entscheidung findet die Beschwerde statt.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.