§ 19 EUGewSchVG
Örtliche Zuständigkeit
Für die Zwangsvollstreckung ist das Familiengericht ausschließlich örtlich zuständig, in dessen Zuständigkeitsbezirk Für den Bezirk des Kammergerichts entscheidet das Amtsgericht Pankow.
1.
sich die gefährdende Person aufhält oder
2.
die Zwangsvollstreckung durchgeführt werden soll.