EugrFernsÜbk SL — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt. 18a EugrFernsÜbk SLReine EigenwerbeprogrammeEuropäisches Übereinkommen über das grenzüberschreitende Fernsehen1 Art. 18Art. 18b (1)Die Bestimmungen dieses Übereinkommens gelten sinngemäß für reine Eigenwerbeprogramme.(2)Andere Werbeformen sind in diesen Programmen gemäß den in Artikel 12 Absatz 1 und 2 festgelegten Zeitbeschränkungen erlaubt.