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Alle Sendungen eines Programms müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten. Insbesondere dürfen sie
nicht unsittlich sein und namentlich keine Pornografie enthalten;
Gewalt nicht unangemessen herausstellen und nicht geeignet sein, zum Rassenhass aufzustacheln.
Alle Sendungen eines Programms, die geeignet erscheinen, die körperliche, geistig-seelische oder sittliche Entwicklung von Kindern oder Jugendlichen zu beeinträchtigen, dürfen nicht verbreitet werden, wenn anzunehmen ist, dass sie auf Grund der Sende- und Empfangszeit von Kindern oder Jugendlichen gesehen werden.
Der Rundfunkveranstalter sorgt dafür, dass Nachrichtensendungen die Tatsachen und Ereignisse sachgerecht darstellen und die freie Meinungsbildung fördern.