EuPAG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 27 EuPAGStatistikGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland · Teil 4 § 26§ 28 Über Verfahren nach den §§ 1, 12 und 15 wird eine Bundesstatistik geführt. § 17 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes ist anzuwenden.