§ 74 Abs. 1 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Wer die erste Wiederholung einer Eignungsprüfung nicht bestanden hat, kann sie unter den Voraussetzungen des § 55 Absatz 1 und 2 Satz 1 ein zweites Mal…
§ 73 Abs. 1 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Ein Antrag auf Wiederholung einer nicht bestandenen Eignungsprüfung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zu stellen und muss sich auf einen…
§ 54 Abs. 3 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem…
§ 55 Abs. 1 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Wer die erste Wiederholungsprüfung nicht bestanden hat, ist auf Antrag zu einer zweiten Wiederholungsprüfung zuzulassen, wenn die bisherigen Prüfungsleistungen…
§ 75 Abs. 2 PatAnwAPrVVerordnung über die Ausbildung und Prüfung der Patentanwälte
Für Wiederholungen von Eignungsprüfungen gelten Absatz 1 und die §§ 69 bis 72 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich im Fall des § 73 Absatz 2 die…