§ 8 EuPAGGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Die Eignungsprüfung kann wiederholt werden.
§ 54 Abs. 3 PatAnwAPrVErste Wiederholungsprüfung
Die Zulassung zur Wiederholungsprüfung erfolgt in der Regel unter der Bedingung, dass der Prüfling eine weitere Ausbildung von insgesamt sechs Monaten in einem…
§ 34 Abs. 1 JAGGesetz Nr. 1228 über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) Vom 6. Juli 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. Juni 2015
1Wer die Prüfung bei dem in § 2 bezeichneten Landesprüfungsamt für Juristen bei der Wiederholung nicht bestanden hat, darf sie auf Antrag in besonderen…
§ 3 EuPAGGesetz über die Tätigkeit europäischer Patentanwälte in Deutschland
Die Eignungsprüfung ist eine ausschließlich die beruflichen Kenntnisse und Kompetenzen der antragstellenden Person betreffende staatliche Prüfung. Mit ihr soll…