EuRatWahlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungArt 4 EuRatWahlGGesetz über die Wahl der Vertreter der Bundesrepublik Deutschland zur Parlamentarischen Versammlung des Europarates Art 3(1)Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.(2) Art 3