EURHGAusnahmV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 2 EURHGAusnahmVVerordnung über Ausnahmen hinsichtlich des Inverkehrbringens und der Verfütterung von bestimmten Erzeugnissen mit Pestizidrückständen § 1Anlage Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft. § 1Anlage