EVPG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 EVPGBeauftragte StelleGesetz über die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte § 9§ 11 Beauftragte Stelle ist die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung. § 9§ 11