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Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 3 der Verordnung Nr. 117/66/EWG und nach Artikel 2 des Übereinkommens vom 26. Mai 1982 über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen (ASOR) (ABl. EG 1982 Nr. L 230 S. 39) ist der Fahrer verpflichtet, zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen das Original des für die Fahrt erforderlichen Fahrtenblatts zur Prüfung auszuhändigen. Bei Gelegenheitsverkehrsdiensten nach Artikel 2 des ASOR-Übereinkommens hat er außerdem das Muster des Deckblatts des Kontrolldokuments nach Artikel 11 des ASOR-Übereinkommens den Kontrollberechtigten auf Verlangen vorzuweisen. Händigt der Fahrer das erforderliche Fahrtenblatt nicht aus, oder weist er das Muster des Deckblatts nicht vor, oder ist das erforderliche Kontrolldokument unrichtig oder unvollständig ausgefüllt, oder entspricht die Beförderung nicht den Bestimmungen der erforderlichen Genehmigung, kann die Fortsetzung der Fahrt untersagt werden.
Auf dem vom Fahrer mitgeführten Fahrtenblatt können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
ein ausgefülltes Fahrtenblatt im Fahrzeug mitführt, das die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlichen Angaben enthält und dem Fahrer vor Antritt…
Auf der vom Fahrer mitgeführten Bescheinigung können die hierfür zuständigen Kontrollbeamten Sichtvermerke oder Bemerkungen über Beanstandungen anbringen.
das Fahrtenblatt unvollständig ausgefüllt ist, oder
Ein ermächtigter Kontrolleur kann die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 überprüfen, indem er die Schaublätter, die vom Fahrtenschreiber oder auf der…
Das Fahrtenblatt ist entweder vom Verkehrsunternehmer oder vom Fahrer vor Beginn einer jeden Fahrt in doppelter Ausfertigung in leserlicher und dauerhafter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.