§ 8 EWGV1016/68DV
Aufbewahrung der Kontrolldokumente
Die Originale und die Durchschriften der Fahrtenblätter sind zusammen mit dem Fahrtenheft ein Jahr lang aufzubewahren.
Die Frist nach Absatz 1 beginnt für das Original des Fahrtenblatts mit der Beendigung der darin angegebenen Fahrt, für das Fahrtenheft und die Durchschriften der Fahrtenblätter mit der letzten Fahrt, für die das Fahrtenheft gilt.