§ 1 eWpG
Anwendungsbereich
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
1.
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
2.
Aktien, die auf den Namen lauten, und
3.
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.
Dieses Gesetz ist anzuwenden auf
Schuldverschreibungen auf den Inhaber,
Aktien, die auf den Namen lauten, und
Aktien, die auf den Inhaber lauten, wenn sie in einem zentralen Register eingetragen sind.