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Die registerführende Stelle stellt der Bundesanstalt auf ihr Verlangen unverzüglich den Quellcode des Aufzeichnungssystems (§ 4 Absatz 11 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere) einschließlich der Smart Contracts und die Beschreibung dieses Aufzeichnungssystems zur Verfügung. Für die zuständigen staatlichen Aufsichts-, Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden, die in Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben handeln, gilt § 10 Absatz 4 Satz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere entsprechend. Darüber hinaus sind die in Satz 1 genannten Informationen und Unterlagen auf Verlangen des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik diesem oder, soweit nicht berechtigte Interessen der registerführenden Stelle entgegenstehen, einem von diesem beauftragten Dritten zur Verfügung zu stellen.
Der Quellcode ist in einem maschinenlesbaren Format zur Verfügung zu stellen.
die Zugänglichkeit des verwendeten Quellcodes,
Die registerführende Stelle hat das elektronische Wertpapierregister unter Berücksichtigung des Stands der Technik so zu führen, dass die Vertraulichkeit,…
Die Dokumentation ist der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) auf deren Anforderung elektronisch zur Verfügung zu stellen. Auf…
Ein Kryptowertpapierregister muss auf einem fälschungssicheren Aufzeichnungssystem geführt werden, in dem Daten in der Zeitfolge protokolliert und gegen…
Die nach Absatz 4 Satz 1 in Verbindung mit § 11 Absatz 2 erhobenen Angaben sind in das Protokoll nach § 10 Absatz 5 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.