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Die Zulage wird nicht gewährt Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a gilt nicht für Beamte im Sicherungsdienst des Bundeskriminalamtes.
in den Fällen des § 30c Absatz 4 des Soldatengesetzes,
soweit nicht zwischen Volldienst und Bereitschaftsdienst unterschieden wird,
folgenden Besoldungsempfängern:
Beamten, die als Pförtner oder Wächter tätig sind,
Soldaten, die Wachdienst oder Sonderdienste im Innendienst leisten,
Beamten und Soldaten, die auf Schiffen und schwimmenden Geräten tätig sind, wenn die durch diese Tätigkeit bedingte besondere Dienstplangestaltung bereits anderweitig berücksichtigt ist.