§ 23n Abs. 1 Nr. 1 EZulVZulage für besondere Erprobungs- und Versuchsarbeiten im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung
bei Erprobungs- und Versuchsarbeiten in der ABC-Abwehr oder dem medizinischen ABC-Schutz verwendet werden und dabei mit radioaktiven Stoffen, potentiellen…
§ 23o Abs. 4 EZulVZulage für spezialisierte Kräfte der Bundeswehr
Die Zulage nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4 oder Absatz 2 wird neben einer Stellenzulage oder neben einer weiteren Zulage nach diesem Abschnitt nur gewährt, soweit…
§ 23i Abs. 6 EZulVZulage für Verwendungen im militärischen Flugsicherungsbetriebsdienst und im Einsatzführungsdienst
Die Zulage wird neben der Fliegerzulage nach § 23f nur gewährt, soweit sie diese übersteigt.