§ 7 EZulV
Allgemeine Voraussetzungen
(1)
Beamte und Soldaten erhalten eine Zulage für Tauchertätigkeiten.
(2)
Tauchertätigkeiten sind Übungen oder Arbeiten im Wasser Zu den Tauchertätigkeiten gehören auch Übungen oder Arbeiten in Pressluft (Druckkammern).
1.
im Taucheranzug ohne Helm oder ohne Tauchgerät,
2.
mit Helm oder Tauchgerät sowie als Ausbilder für die U-Boot-Rettung im Einsatzausbildungszentrum Schadensabwehr Marine in Erstverwendung.