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Für die Besteuerung der Steuerfälle mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit sind abweichend von der Bezirksgliederung des § 2 folgende Finanzämter als Schwerpunktfinanzämter zuständig:
für die Bezirke der Finanzämter Kempen, Viersen, Krefeld, b) das Finanzamt Velbert zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Duisburg-Hamborn, Duisburg-Süd, Duisburg-West, Oberhausen-Nord, Oberhausen-Süd, Mülheim a.d. Ruhr, Essen-NordOst, Essen-Süd, Düsseldorf-Altstadt, Düsseldorf-Nord, Düsseldorf-Süd, Düsseldorf-Mitte, Düsseldorf-Mettmann, Wuppertal-Barmen, Wuppertal-Elberfeld, Solingen, Remscheid, Hilden und c) das Finanzamt Wesel zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Kamp-Lintfort, Dinslaken;
für die Bezirke der Finanzämter Leverkusen, Wipperfürth, Gummersbach, Köln-Altstadt, Köln-Mitte, Köln-Nord, Köln-Porz, Köln-Ost, Köln-Süd, Köln-West, b) das Finanzamt Erkelenz zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bergheim, Grevenbroich, Neuss, c) das Finanzamt Geilenkirchen zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Aachen-Stadt, Aachen-Kreis, d) das Finanzamt Jülich zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Brühl, Düren, e) das Finanzamt Sankt Augustin zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bonn-Außenstadt, Bonn-Innenstadt, Siegburg und f) das Finanzamt Schleiden zusätzlich für die Bezirke des Finanzamtes Euskirchen;
für die Bezirke der Finanzämter Bottrop, Gelsenkirchen, Herne, Marl, Recklinghausen, b) das Finanzamt Brilon zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Arnsberg und Meschede, c) das Finanzamt Detmold zusätzlich für den Bezirk des Finanzamts Lemgo, d) das Finanzamt Gütersloh zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Bielefeld-Außenstadt, Bielefeld-Innenstadt, Bünde, Herford, e) das Finanzamt Iserlohn zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Altena, Bochum-Mitte, Bochum-Süd, Dortmund-Hörde, Dortmund-Ost, Dortmund-West, Hagen, Hattingen, Lüdenscheid, Schwelm, Witten, f) das Finanzamt Soest zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Dortmund-Unna, Hamm, Lippstadt und g) das Finanzamt Warendorf zusätzlich für die Bezirke der Finanzämter Münster-Außenstadt, Münster-Innenstadt.
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst die Verwaltung der Besteuerung von beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtigen Einzelunternehmen und Mitunternehmerschaften mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft sowie mit gewerblichen Einkünften aus einer land-und forstwirtschaftlichen Tätigkeit. Darunter fallen im Einzelnen:
grundsätzlich alle Betriebe / Steuerpflichtige mit Gewerbekennzahlen aus dem Wirtschaftsabschnitt Land- und Forstwirtschaft, Fischerei (Gewerbekennzahlen 01110.0 bis 03220.2).
Dies gilt auch dann, wenn a) weitere Einkünfte aus anderen Einkunftsarten oder andere gewerbliche Einkünfte erzielt werden (sogenannte Mischfälle), b) in den Fällen der Ehegattenbesteuerung (Zusammenveranlagung und getrennte Veranlagung) lediglich ein Ehegatte Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielt, c) keine Einkünfte erzielt werden, aber über land- und forstwirtschaftliches Betriebsvermögen verfügt wird oder d) Einkünfte aus verpachteten land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erzielt werden, die noch nicht aufgegeben wurden;
Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2002 (BGBl. I S. 4144) in der jeweils geltenden Fassung;
die Komplementär-GmbH einer in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Personengesellschaft mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft und/oder mit gewerblichen Einkünften aus einer land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit.
Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft nach §§ 180 bis 183 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert worden ist, gesondert festgestellt, umfasst die Zuständigkeit nach Absatz 1 lediglich die Feststellung der Einkünfte. Für die Verwaltung der Besteuerung im Übrigen gilt § 2.
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle mit den folgenden Tätigkeiten des Wirtschaftsabschnitts Land- und Forstwirtschaft:
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für den Pflanzenbau (Gewerbekennzahl 01610.0 Andere Leistungsbetriebe)
Erbringung von landwirtschaftlichen Dienstleistungen für die Tierhaltung (Gewerbekennzahl 01620.0 Andere Leistungsbetriebe)
Jagd, Fallenstellerei und damit verbundene Tätigkeiten (Gewerbekennzahl 01700.0 Andere Leistungsbetriebe)
Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag (Gewerbekennzahl 02400.0 Fertigungsbetriebe)
Erbringung von Dienstleistungen für Forstwirtschaft und Holzeinschlag –gewerblich – (Gewerbekennzahl 02400.2 Fertigungsbetriebe)
Meeresfischerei (Gewerbekennzahl 03110.0 Fertigungsbetriebe)
Meeresaquakultur (Gewerbekennzahl 03210.0 Land- und forstwirtschaftliche Betriebe) und
Meeresaquakultur – gewerblich – (Gewerbekennzahl 03210.2 Fertigungsbetriebe).
Die Zuständigkeit nach Absatz 1 umfasst nicht die Steuerfälle, die zu einem Konzern im Sinne von §§ 13 Absatz 1 oder 18 Satz 1 Nummer 1 der Betriebsprüfungsordnung vom 15. März 2000 (BStBl. I S. 368), die zuletzt durch Verwaltungsvorschrift vom 20. Juli 2011 (BStBl. I S. 710) geändert worden ist, gehören und deren land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit nicht den Branchenschwerpunkt dieses Unternehmensverbundes darstellt.
in anderen als den in Buchstabe a genannten Fällen die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder einer freiberuflichen Tätigkeit, wenn nach…
Einkünfte von Hauberg-, Wald-, Forst- und Laubgenossenschaften und ähnlichen Realgemeinden im Sinne des § 3 Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes.
1Zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft gehören auch die Einkünfte aus landwirtschaftlicher Tierzucht und Tierhaltung von Genossenschaften (§ 1 Absatz…
aus denen natürliche Personen Einkünfte nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes erzielen oder
§ 34c Absatz 1 bis 3 ist bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit, für die im Inland ein Betrieb unterhalten wird,…
Die Umlage wird erhoben von Betrieben der Land- und Forstwirtschaft im Sinne von § 2 Nummer 1 des Grundsteuergesetzes vom 7. August 1973 (BGBl. I S. 965), das…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.