FachbauTischlPrV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 10 FachbauTischlPrVInkrafttretenVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fachbauleiter/Geprüfte Fachbauleiterin im Tischlerhandwerk § 9Anlage 1 Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. § 9Anlage 1