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Zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für die Fachpraxis wird im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen, wer mit
einer berufspädagogischen Zusatzqualifikation als Praxisanleiterin oder Praxisanleiter
an einer berufsbildenden Schule in öffentlicher oder freier Trägerschaft unbefristet mit mindestens hälftigem Regelstundenmaß als Lehrkraft tätig ist und eine berufliche Fachrichtung unterrichtet, die dem Abschluss oder der berufspädagogischen Zusatzqualifikation entspricht.
Zur Ausbildung zur Fachlehrkraft für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung wird im Rahmen der Ausbildungskapazitäten zugelassen, wer mit einem
Fachschulabschluss für Heilerziehungspflege,
medizinischen oder medizinpädagogischen Fachschulabschluss oder
Hoch- oder Fachschulabschluss für Sozialpädagogik
an einer Förderschule in öffentlicher oder freier Trägerschaft in einer Klasse für Schülerinnen und Schüler mit Förderbedarf im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung als pädagogische Fachkraft im Unterricht unbefristet in einem Umfang von mindestens dem hälftigen Regelstundenmaß für Fachlehrkräfte an Förderschulen tätig ist und über eine mindestens fünfjährige Berufserfahrung in dieser Tätigkeit verfügt.
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