FahrlG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 64 FahrlGWeiterverarbeitung der Daten für wissenschaftliche und statistische ZweckeGesetz über das Fahrlehrerwesen · Abschnitt 7 § 63§ 65 Es gelten für die Weiterverarbeitung der nach § 59 gespeicherten Daten des Straßenverkehrsgesetzes entsprechend.1.zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung § 38 sowie2.zu statistischen Zwecken § 38a