Gesetze
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In der Fahrlehrerausbildungsstätte müssen folgende Lehrmittel ständig vorhanden sein: Die Lehrmittel müssen dem geltenden Recht und dem Stand der Technik entsprechen.
Medien, die der visuellen und großflächigen Darstellung dienen,
Anschauungsmaterial über Verkehrsvorschriften, Verkehrsvorgänge, fahrtechnische Vorgänge sowie Kraftfahrzeugbau und -betrieb,
Lehrmodelle der wichtigsten Fahrzeugbauteile, je nach Ausbildungsklasse,
das wichtigste Kraftfahrzeugzubehör im Original oder in Modellen,
Gesetze, Verordnungen und Allgemeine Verwaltungsvorschriften des Straßenverkehrsrechts und der benachbarten Rechtsgebiete sowie die dazu erlassenen Richtlinien des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur,
Erläuterungswerke zu den Gesetzen und Verordnungen des Straßenverkehrsrechts und
fortlaufende Sammlung des Verkehrsblattes (Amtsblatt des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur der Bundesrepublik Deutschland) und verkehrsrechtliche Entscheidungen sowie kraftfahrzeugtechnische und pädagogische Fachliteratur.
In den Unterrichtsräumen müssen während des theoretischen Unterrichts Lehrmittel zur Gestaltung des Unterrichts und zur Visualisierung vorhanden sein. Zur…
eine Erklärung, dass die vorgeschriebenen Lehrmittel zur Verfügung stehen,
der Fahrlehrerausbildungsstätte der erforderliche Unterrichtsraum und die erforderlichen Lehrmittel und Lehrfahrzeuge zur Verfügung stehen,
die nötigen Anforderungen an die für die verantwortliche Leitung des jeweiligen Betriebs bestellten Personen, die Lehrkräfte, die Unterrichtsräume, die…
die Zweigstelle hinsichtlich des Unterrichtsraums, der Lehrmittel und der Lehrfahrzeuge den Anforderungen des § 18 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und der auf Grund…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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