§ 7 Abs. 1 FahrschAusbO 2012Fahrschüler-Ausbildungsordnung
Die §§ 1 bis 6 finden keine Anwendung, wenn
§ 54 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlGGesetz über das Fahrlehrerwesen
Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 8,
§ 44 Abs. 5 Nr. 1 FahrlGGesetz über das Fahrlehrerwesen
der Bewerber
§ 20 Abs. 2 Nr. 2 FahrlG2018DVDurchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz
entgegen § 12 für die Fahrlehrerausbildung Fahrzeuge verwendet oder verwenden lässt, die nicht den Vorschriften des § 5 entsprechen.
§ 20 Abs. 2 StVZustGStraßenverkehrszuständigkeitsgesetz (StVZustG) Vom 13. Juni 2001*
Abweichend von Abs. 1 sind zuständige Behörden die Gemeinden. In diesen Fällen sind sie auch zuständig für Ausnahmegenehmigungen nach § 74 Abs. 1 Nr. 1 der…