§ 5 Abs. 4 FahrschAusbO 2012Praktischer Unterricht
Die Grundausbildung und die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen D, D1, DE und D1E sind nach Anlage 5 durchzuführen.
Anlage 4 FahrschAusbO 2012(zu § 5 Absatz 3) Die besonderen Ausbildungsfahrten für die Klassen A1, A2, A, B, BE, C1, C1E, C und CE
(Fundstelle BGBl. I 2014, 375)
Anlage 1 Nr. • FahrlAusbVFahrlehrer-Ausbildungsverordnung
Theorieunterricht, Fahrpraktische Ausbildung, Selbstständiges Theorielernen von Fahrschülern der Klassen D1/D1E/D/DE (v. a. Ziele, Umfang und Abschluss der…