§ 2 Abs. 4 FahrlPrüfVFahrlehrer-Prüfungsverordnung
Die Mitwirkung aller Mitglieder des Prüfungsausschusses ist bei der fahrpraktischen Prüfung (§ 15) sowie bei den Lehrproben (§§ 17, 18) nicht erforderlich. Die…
§ 22 Abs. 1 BäderMeistPrV SLVerordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Meister für Bäderbetriebe/Geprüfte Meisterin für Bäderbetriebe Vom 3. Februar 2000
Für die Durchführung der fachpraktischen Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 sowie die Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss…
§ 20 Abs. 2 FahrlPrüfVFahrlehrer-Prüfungsverordnung
Werden nach § 2 Absatz 4 Satz 1 die fahrpraktische Prüfung oder die Lehrproben nicht vor dem vollständigen Prüfungsausschuss abgelegt, so entscheiden die…
§ 6 Abs. 2 KfSachvVVerordnung zur Durchführung des Kraftfahrsachverständigengesetzes
Der Vorsitzende kann bestimmen, daß der praktische Teil der Prüfung vor nur zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses abgelegt wird.
§ 7 Abs. 3 PodAPrVAusbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen
Der praktische Teil der Prüfung wird in jedem Fach von zwei Fachprüferinnen oder Fachprüfern, darunter mindestens einer Fachprüferin oder einem Fachprüfer nach…