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Für die Durchführung der fachpraktischen Prüfung gemäß § 14 Abs. 1 und § 15 Abs. 2 sowie die Durchführung der mündlichen Prüfungen bildet der Prüfungsausschuss jeweils Prüfungskommissionen aus seiner Mitte. Eine Prüfungskommission besteht aus drei Mitgliedern, in der alle Mitgliedergruppen vertreten sein müssen. Das Ergebnis der jeweiligen fachpraktischen Leistung und der jeweiligen mündlichen Leistung ist das arithmetische Mittel aus den von den Mitgliedern der Prüfungskommission erteilten Punktzahlen.
Die schriftlichen Prüfungsarbeiten sowie die Hausarbeit nach § 14 Abs. 3 sind von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die vom Prüfungsausschuss bestimmt werden, mit Punkten zu bewerten. Danach stehen die Prüfungsarbeiten einschließlich der Hausarbeit allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme zur Verfügung. Der Prüfungsausschuss setzt die endgültige Punktzahl fest.
Die Prüfungsteile gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 sind gesondert zu bewerten. Für jeden dieser Teile ist eine Note als arithmetisches Mittel aus den Bewertungen der Leistungen in den einzelnen Prüfungsfächern zu bilden. Die Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen in einem Prüfungsfach sind zu einer Note zusammenzufassen; hierbei hat die schriftliche Prüfung gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht. Hinsichtlich des berufs- und arbeitspädagogischen Teils ist anzugeben, dass der Erwerb der berufs- und arbeitspädagogischen Qualifikation als Fähigkeit zum selbstständigen Planen, Durchführen und Kontrollieren durch schriftliche und praktische Prüfungsleistungen nachgewiesen wurde.
Ergeben sich bei der Bildung des arithmetischen Mittels nach Absatz 1 und 3 Bruchteile von Punkten, so ist die erste Stelle nach dem Komma bis 4 nach unten, ab 5 nach oben auf volle Punkte zu runden.
Für die Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten folgende Notenstufen und Punktzahlen: 100 - 92 Punkte - Note 1 = sehr gut = eine den Anforderungen im besonderem Maße entsprechende Leistung, unter 92 - 81 Punkte - Note 2 = gut = eine den Anforderungen voll entsprechende Leistung, unter 81 - 67 Punkte - Note 3 = befriedigend = eine den Anforderungen im Allgemeinen entsprechende Leistung, unter 67 - 50 Punkte - Note 4 = ausreichend = eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, unter 50 - 30 Punkte - Note 5 = mangelhaft = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind, unter 30 - 0 Punkte - Note 6 = ungenügend = eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse lückenhaft sind.