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Die deutschen Gerichte sind zuständig, wenn
der Antragsteller oder der Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat,
über inländische Anrechte zu entscheiden ist oder
ein deutsches Gericht die Ehe zwischen Antragsteller und Antragsgegner geschieden hat.
das Gericht, in dessen Bezirk ein Antragsteller seinen gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz hat;
Die deutschen Gerichte sind in Unterhaltssachen nach Artikel 3 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 zuständig, wenn
Wenn ein Beteiligter seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hat, entscheidet über Anträge in Unterhaltssachen in den Fällen des Artikels 3 Buchstabe a…
beide Ehegatten ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben;
In anderen Verfahren nach diesem Gesetz sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.