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Die deutschen Gerichte sind in Lebenspartnerschaftssachen, die die Aufhebung der Lebenspartnerschaft auf Grund des Lebenspartnerschaftsgesetzes oder die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens einer Lebenspartnerschaft zum Gegenstand haben, zuständig, wenn
ein Lebenspartner Deutscher ist oder bei Begründung der Lebenspartnerschaft war,
einer der Lebenspartner seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder
die Lebenspartnerschaft vor einer zuständigen deutschen Stelle begründet worden ist.
Die Zuständigkeit der deutschen Gerichte nach Absatz 1 erstreckt sich im Fall des Verbunds von Aufhebungs- und Folgesachen auf die Folgesachen.
Sonstige Lebenspartnerschaftssachen sind Verfahren, welche zum Gegenstand haben: sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gegeben ist oder das…
In sonstigen Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Abs. 2 und 3 sind die in sonstigen Familiensachen nach § 111 Nr. 10 geltenden Vorschriften entsprechend…
im Ausland begründete Lebenspartnerschaften, soweit auf sie deutsches Recht anwendbar ist.
Verfahren nach Absatz 1 Nr. 3 bis 12 dieser Vorschrift die Vorschriften für Familiensachen nach § 111 Nr. 2, 4, 5 und 7 bis 9 des Gesetzes über das Verfahren in…
Zuständig für die Beurkundung ist das Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich die antragsberechtigte Person ihren Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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