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Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Vormunds auch
bei Bestellung eines Berufsvormunds die Bezeichnung als Berufsvormund;
bei Bestellung eines Vereinsvormunds die Bezeichnung als Vereinsvormund und die des Vormundschaftsvereins;
bei Bestellung des Jugendamtes die Bezeichnung des zuständigen Amtes;
bei Bestellung eines Pflegers nach § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung des Pflegers und die ihm übertragenen Angelegenheiten;
bei einer Bestellung nach § 1781 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung als vorläufiger Vormund.
Beschlüsse über Inhalt oder Bestand der Bestellung eines Vormunds werden mit Bekanntgabe an den Vormund wirksam. § 287 Absatz 2 gilt entsprechend.
bei Bestellung eines beruflichen Betreuers die Bezeichnung als beruflicher Betreuer.
Das Gericht entscheidet in Familiensachen durch Beschluss.
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
die nähere Bezeichnung der Unterbringungsmaßnahme sowie
In den Fällen des Absatzes 1 wird der Beschluss mit der Zustellung an den Annehmenden, nach dem Tod des Annehmenden mit der Zustellung an das Kind wirksam.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.