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Der Betreuer erhält eine Urkunde über seine Bestellung. Die Urkunde soll enthalten:
die Bezeichnung des Betroffenen und des Betreuers;
bei Bestellung eines Vereinsbetreuers oder Behördenbetreuers diese Bezeichnung und die Bezeichnung des Vereins oder der Behörde;
den Aufgabenkreis des Betreuers unter Benennung der einzelnen Aufgabenbereiche;
bei Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts die Bezeichnung des Kreises der einwilligungsbedürftigen Willenserklärungen;
bei der Bestellung eines vorläufigen Betreuers durch einstweilige Anordnung das Ende der einstweiligen Maßnahme;
Angaben über eine Befreiung gemäß den §§ 1859 und 1860 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
Soweit dies zur Beachtung berechtigter Interessen des Betroffenen erforderlich ist und der Schutz des Rechtsverkehrs dem nicht entgegensteht, erstellt das Gericht auf Antrag des Betreuers eine weitere Urkunde, in welcher die Angaben zu den Aufgabenbereichen des Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts nur eingeschränkt ausgewiesen werden.
in den Fällen des § 1776 oder § 1777 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Bezeichnung der dem Pfleger übertragenen Angelegenheiten;
Die Bestellung endet, sofern sie nicht vorher aufgehoben wird, mit der Rechtskraft der Endentscheidung oder mit dem sonstigen Abschluss des Verfahrens.
Die Beschlussformel enthält im Fall der Bestellung eines Betreuers auch
die Bestellung eines Betreuers oder die Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts,
Verfahren zur Bestellung eines Betreuers und zur Aufhebung der Betreuung,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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