FamFG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 210 FamFGGewaltschutzsachenGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit · Buch 2, Abschnitt 7§ 211 BarrierefreiKI-Hinweise anzeigenGewaltschutzsachen sind Verfahren nach den §§ 1 und 2 des Gewaltschutzgesetzes. 0 0