§ 220 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitVerfahrensrechtliche AuskunftspflichtZitatstelle…und Höhe der Anrechte Auskünfte einholen bei den Personen und Versorgungsträgern, die nach § 219 zu beteiligen sind, sowie bei sonstigen Stellen, die Auskünfte geben können.Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht
§ 229 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitElektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den VersorgungsträgernZitatstelleDie nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten…Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
§ 229 FamFGGesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen GerichtsbarkeitElektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den VersorgungsträgernZitatstelle…nachfolgenden Bestimmungen sind anzuwenden, soweit das Gericht und der nach § 219 Nr. 2 oder Nr. 3 beteiligte Versorgungsträger an einem zur elektronischen Übermittlung eingesetzten Verfahren…Elektronischer Rechtsverkehr zwischen den Familiengerichten und den Versorgungsträgern
§ 3 VersZVO NRWVerordnung zur Bestimmung der Versorgungsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des VersorgungsrechtsVersorgungsausgleich, VersorgungslastenteilungZitatstelleWahrnehmung der Befugnisse des Versorgungsträgers nach § 219 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586, 2587), das zuletzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom…Verordnung zur Bestimmung der Versorgungsfestsetzungs- und -regelungsbehörden und zur Übertragung von Befugnissen auf dem Gebiet des Versorgungsrechts